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Gesetzliche Erben und die Grundlagen der Erbverteilung im türkischen Erbrecht

  • Paksoy
  • 24. Juni
  • 2 Min. Lesezeit

Die Erbordnung - Gesetzliche Erben


Im türkischen Erbrecht bildet die Erbordnung (bekannt als Zümre-System) die Grundlage der Erbverteilung. Gibt es Erben der ersten Ordnung, können Personen der zweiten oder dritten Ordnung nicht erben. Der Nachlass wird unter den Erben der ersten Ordnung aufgeteilt. Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, wird geprüft, ob Erben der zweiten Ordnung vorhanden sind. Ist dies der Fall, wird der Nachlass unter den Erben der zweiten Ordnung verteilt. Gibt es keine Erben der ersten beiden Ordnungen, wird der Nachlass unter den Erben der dritten Ordnung aufgeteilt. Wenn es in den ersten drei Ordnungen keine Erben gibt und kein überlebender Ehegatte als Erbe vorhanden ist, fällt der Nachlass als letzter gesetzlicher Erbe an den Staat. der Erbverteilung im türkischen Erbrecht


Verteilung innerhalb der Ordnung - Eintritt durch den Stamm

Die Erben der ersten Ordnung bestehen aus den Kindern des Erblassers und deren weiteren Abkömmlingen. Die Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Erblasser verstorben, treten dessen Kinder (die Enkel) an seine Stelle und teilen den Erbteil, der dem verstorbenen Elternteil zugestanden hätte, zu gleichen Teilen unter sich auf. Adoptiv-Enkel erben nicht vom Erblasser.


Die zweite Ordnung besteht aus den Eltern des Erblassers, den Geschwistern des Erblassers sowie deren Kindern (Nichten und Neffen) und deren weiteren Abkömmlingen. Die Eltern erben zu gleichen Teilen. Ist ein Elternteil vorverstorben, geht dessen Anteil auf das Geschwisterteil des Erblassers über. Die Geschwister teilen diesen Anteil zu gleichen Teilen. Ist ein Geschwisterteil vorverstorben, erben dessen Kinder (Nichten und Neffen des Erblassers) dessen Anteil zu gleichen Teilen. Adoptiv-Geschwister sowie adoptierte Nichten und Neffen erben nicht vom Erblasser. Halbgeschwister (die nur einen Elternteil gemeinsam haben) erben wie Vollgeschwister und treten an die Stelle des verstorbenen gemeinsamen Elternteils.


Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers. Die Großeltern mütterlicher- und väterlicherseits erben zu gleichen Teilen. Ist ein Großelternteil vorverstorben, geht dessen Anteil auf dessen Kinder — also die Onkel und Tanten des Erblassers — über, die diesen Anteil zu gleichen Teilen unter sich aufteilen. Ist ein Onkel oder eine Tante vorverstorben, treten deren Kinder (die Cousins und Cousinen des Erblassers) an deren Stelle und teilen den Anteil zu gleichen Teilen. (Wenn der überlebende Ehegatte zusammen mit Erben der dritten Ordnung erbt, gibt es Einschränkungen beim Übergang des Nachlasses auf die Enkel der Großeltern; siehe „Erbrecht des Ehegatten“.) Adoptiv-Onkel, -Tanten und -Cousins können nicht vom Nachlass des Erblassers erben.


Erbrecht des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte erbt gemeinsam mit den Erben der jeweiligen Ordnung. Erbt der Ehegatte zusammen mit Erben der ersten Ordnung, erhält er ein Viertel (¼) des Nachlasses. Erbt der Ehegatte zusammen mit Erben der zweiten Ordnung, erhält er die Hälfte (½) des Nachlasses. Erbt der Ehegatte zusammen mit Erben der dritten Ordnung, gelten besondere Regelungen: Erbt der Ehegatte zusammen mit den Großeltern und deren Kindern, erhält der Ehegatte drei Viertel (¾) des Nachlasses; sind solche Erben nicht vorhanden, erhält der Ehegatte den gesamten Nachlass.


Temsili miras

 
 
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